Wer wird gefördert?
Stand: Juli 2024
Ob BAföG gewährt werden kann, hängt auch von den persönlichen Voraussetzungen ab: Relevant sind die Staatsangehörigkeit bzw. der aufenthaltsrechtliche Status, das Alter und die Eignung für die gewünschte Ausbildung sowie privates Einkommen und Vermögen.
BAföG nicht nur für Deutsche
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann grundsätzlich BAföG erhalten. Aber auch Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten. Als Grundregel gilt: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt. Dies sind etwa Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis. Speziell für Geflüchtete gilt: Sie können BAföG beantragen als anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigte.
Geflüchtete, die lediglich geduldet sind, müssen sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, bevor sie BAföG-berechtigt sind. Außerdem gilt: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können kein BAföG erhalten. Bei ihnen ist noch nicht ausreichend geklärt, ob sie in Deutschland bleiben können. Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, empfiehlt sich eine Beratung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Grundlage für die Regelungen zur Staatsangehörigkeit ist § 8 BAföG.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
Achtung, Altersgrenze
Studierende, Schülerinnen und Schüler können nur gefördert werden, wenn sie ihr Studium oder ihre schulische Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen. In einigen Fällen gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Rechtliche Grundlage für die Altersgrenze ist § 10 BAföG.
Weitere Informationen zur Altersgrenze finden Sie hier.
Der Abschluss muss das Ziel sein
Wer BAföG bekommen möchte, sollte natürlich grundsätzlich in der Lage sein, das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich zu erreichen. Ein gesonderter Nachweis ist dafür nicht erforderlich, in der Regel genügt die Aufnahme an der Hochschule oder Schule, siehe § 9 und 48 BAföG.
Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen allerdings einen Leistungsnachweis vorlegen, wenn sie ab dem fünften Fachsemester weiter gefördert werden wollen. In einigen Fällen schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis schon vor dem dritten Fachsemester vor. Dann müssen diese Zeugnisse auch beim Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden, damit BAföG bewilligt werden kann.
Finanzieller Bedarf
BAföG erhalten junge Menschen, deren Familien nicht allein für die Ausbildung aufkommen können. In § 21 BAföG ist geregelt, welches Einkommen angerechnet wird. Mit der BAföG-Reform 2024 wurden die Freibeträge vom Einkommen der Eltern erneut angehoben, sodass mehr Menschen BAföG-berechtigt sind. Der Förderungshöchstbetrag für Studierende steigt um 6,2 % auf 992 Euro.